. Die Entscheidung über die konkrete Verwendung erfolgt über Vorschlag der Generalsekretärin / des Generalsekretärs für auswärtige Angelegenheiten.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Entscheidung über die konkrete Verwendung erfolgt über Vorschlag der Generalsekretärin / des Generalsekretärs für auswärtige Angelegenheiten.