. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten übergeben wurden, sind für karitative Zwecke zu verwenden.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 118/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, und des § 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird verordnet:
. Die Entscheidung über die konkrete Verwendung erfolgt über Vorschlag der Generalsekretärin / des Generalsekretärs für auswärtige Angelegenheiten.
. Auf Grund des erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 118/2013 · Stammfassungkundgemacht am 03.05.2013
Fassungen ab: 04.05.2013
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4
Ehrengeschenke-Verordnung
BGBl. II Nr. 118/2013 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
