Dritter Abschnitt
Sondervorschriften für Österreich
B. Ergänzungsvorschriften
Satz 2 gilt für den Fall, daß die Todeserklärung durch gerichtlichen Beschluß aufgehoben oder berichtigt wird.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Dritter Abschnitt
Sondervorschriften für Österreich
B. Ergänzungsvorschriften
Satz 2 gilt für den Fall, daß die Todeserklärung durch gerichtlichen Beschluß aufgehoben oder berichtigt wird.