Erster Abschnitt
Recht der Eheschließung
A. Ehefähigkeit
. Ehefähig ist, wer volljährig und entscheidungsfähig ist.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
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Recht der Eheschließung
A. Ehefähigkeit
. Ehefähig ist, wer volljährig und entscheidungsfähig ist.