Erster Abschnitt
Recht der Eheschließung
A. Ehefähigkeit
. Ehefähig ist, wer volljährig und entscheidungsfähig ist.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Erster Abschnitt
Recht der Eheschließung
A. Ehefähigkeit
. Ehefähig ist, wer volljährig und entscheidungsfähig ist.