Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zulassung, Konformitätsbewertungsverfahren und Gleichwertigkeit von Produkten

. (1) Im Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Messgeräten oder Messgeräteteilen zur Eichung (§§ 38 bis 41 MEG) oder bei der Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens () sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 1 zu entrichten.

(2) Im Verfahren betreffend die Zulassung von Abfertigungsstellen () sowie öffentlichen Wägeanstalten () sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 2 zu entrichten.

(3) Im Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Maßbehältnisse () sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 3 zu entrichten.

(4) Im Verfahren betreffend die beantragte Feststellung der Gleichwertigkeit von Produkten () sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 4 zu entrichten.

(5) In Verfahren, für die eine Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt für das Eichwesen vorgesehen ist, sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 5 zu entrichten.

(6) Die Gebühren gemäß Tarif A Abs. 1 bis 4 sowie Abs. 5 Z 1 sind auch dann zu entrichten, wenn der Antrag abgewiesen, zurückgewiesen oder vom Antragsteller zurückgezogen wurde.