Bestehende Genehmigungen
. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Genehmigungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer unbeschadet der auf Grund der , 6 Abs. 10, 10 Abs. 6 und 35 Abs. 6 ergehenden Verordnungen und der , 40 und 43 aufrecht.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen.
