Bei Warenbeförderungen mit Versandpapieren T 1 oder T 2 dürfen insbesondere bei Teilung, Umladung oder Zusammenstellung von Sendungen keine Waren zugeladen, entladen oder ausgetauscht werden.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Bei Warenbeförderungen mit Versandpapieren T 1 oder T 2 dürfen insbesondere bei Teilung, Umladung oder Zusammenstellung von Sendungen keine Waren zugeladen, entladen oder ausgetauscht werden.