Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Vordrucke, auf denen Versandmeldungen T 1 oder T 2 ausgestellt werden, müssen den Anhängen I bis IV (Anm.: Anhänge nicht darstellbar) zu dieser Anlage entsprechen.

(2) Die Angaben in den Vordrucken müssen auf folgenden Exemplaren in Durchschrift erscheinen:

a) im Falle der Anhänge I und III auf den in Anhang V angegebenen Exemplaren;

b) im Falle der Anhänge II und IV auf den in Anhang VI angegebenen Exemplaren.

(3) Die Vordrucke werden wie folgt ausgefüllt und verwendet:

a) als Versandanmeldung T 1 oder T 2 unter Beachtung des Merkblatts in Anhang VII;

b) als Versandpapier T 2 L unter Beachtung des Merkblatts in Anhang VIII.

In beiden Fällen sind gegebenenfalls die Anmerkungen in Anhang IX zu beachten.