Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ZOLLFÖRMLICHKEITEN IM VERLAUF EINER NICHT IM EISENBAHNVERKEHR

DURCHGEFÜHRTEN BEFÖRDERUNG

Müssen im Verlauf einer nicht im Eisenbahnverkehr durchgeführten Beförderung bis zum Abgangsbahnhof oder ab dem Bestimmungsbahnhof zollamtliche Förmlichkeiten erfüllt werden, so ist in den Übergabeschein TR nur jeweils ein beförderter Großbehälter einzutragen.