Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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NÄMLICHKEITSSICHERUNG

Mit Rücksicht auf die von den Eisenbahngesellschaften getroffenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung legt die Abgangsstelle an Beförderungsmittel oder Packstücke grundsätzlich keine Zollverschlüsse an.