Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TITEL X

VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN

KAPITEL I

VERSANDVERFAHREN FÜR WARENBEFÖRDERUNGEN IM EISENBAHNVERKEHR

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR BEFÖRDERUNGEN IM

EISENBAHNVERKEHR

ANWENDUNGSBEREICH

Die Förmlichkeiten für Warenbeförderungen, die von den Eisenbahngesellschaften mit dem „Frachtbrief (CIM) und Expreßgut'', nachstehend als „Frachtbrief CIM'' bezeichnet, durchgeführt werden, werden nach Maßgabe der bis 84, 100 und 101, vereinfacht.