Wird das T 1- oder T 2-Verfahren gemäß der Anlage I für Waren, die von einem Flughafen einer Vertragspartei aus im Luftverkehr befördert werden, angewandt, so schließt nicht aus, daß jeder Beteiligte die in der Anlage I festgelegten T 1- oder T 2-Verfahren in Anspruch nehmen kann. In diesem Falle gelten die in festgelegten Verfahren nicht.
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