Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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BÜRGSCHAFTSBESCHEINIGUNG

Der Vordruck für die Bürgschaftsbescheinigung nach der Anlage I muß dem Muster in Anhang VII (Anm.: Anhang nicht darstellbar) entsprechen. Die Bürgschaftsbescheinigung wird entsprechend den Artikeln 36 bis 39 ausgestellt und verwendet.