Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BEWILLIGUNG

(1) Die Bewilligung nach wird nur Personen erteilt:

a) die laufend Waren im T 1- oder T 2-Verfahren erhalten,

b) deren Anschreibungen es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren und

c) die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.

(2) Die zuständigen Behörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der zugelassene Empfänger die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die Vorschriften dieses Kapitels oder der Bewilligung nicht einhält.