(1) Die in genannte Bürgschaft ist in einer Urkunde zu leisten, die den in Anlage II festgelegten Mustern (Anm.: Muster nicht darstellbar) entspricht.
(2) Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Handelsbräuche erfordern, kann jedes Land zulassen, daß die Bürgschaft in anderer urkundlicher Form geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen wie mit der im Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) vorgesehenen Bürgschaft erzielt werden.
