Die Geltungsdauer des Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses EWG - Österreich wird auf unbestimmte Zeit verlängert.
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Stammfassung: BGBl. Nr. 634/1992
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ABKOMMEN ÖSTERREICH - EWG
- Der Gemischte Ausschuß -
Präambel/Promulgationsklausel
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS,
gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungszeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, im folgenden „Protokoll Nr. 3” genannt, insbesondere auf Artikel 28,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Am 14. Dezember 1988 faßte der Gemischte Ausschuß den Beschluß Nr. 5/88 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 im Hinblick auf eine Vereinfachung der Kumulierungsregeln.
Seinerzeit wurde es für notwendig erachtet, nach einem Versuchszeitraum die Auswirkungen der Einführung der neuen Kumulierungsregeln zu prüfen, um deren wirtschaftliche Folgen festzustellen, und die Geltungsdauer des Beschlusses deshalb auf drei Jahre zu befristen.
Der Beschluß Nr. 5/88 trat am 1. Jänner 1989 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1991.
Bei der vom Gemischten Ausschuß vorgenommenen Prüfung hat sich herausgestellt, daß die mit dem Beschluß eingeführten neuen Kumulierungsregeln sowohl unter dem Aspekt ihrer Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten und der Kontrolle ihrer Einhaltung durch die Zollverwaltungen als auch unter dem Aspekt ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen zufriedenstellend funktionieren.
Die Geltungsdauer des Beschlusses Nr. 5/88 ist auf unbestimmte Zeit zu verlängern.
BESCHLIESST:
Dieser Beschluß gilt ab 1. Jänner 1992.
Geschehen zu Brüssel, am 14. Juli 1992.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 634/1992 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.01.1992
Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2
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