Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erfüllung der Verpflichtungen

1. Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, die Erreichung der Ziele des Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dem Abkommen zu gewährleisten.

2. Ist ein EFTA-Staat der Ansicht, daß die Tschechische Republik, oder ist die Tschechische Republik der Ansicht, daß ein EFTA-Staat eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Partei die entsprechenden Maßnahmen gemäß den in festgelegten Bedingungen und in Übereinstimmung mit der darin festgelegten Verfahrensweise ergreifen.