Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zur Anwendung von Absatz b Ziffer ii dieses Protokolls gilt jedes Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei dieses Abkommens bei der Ausfuhr nach einer anderen Vertragspartei dieses Abkommens als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, solange die letztere Vertragspartei dieses Abkommens auf diese Ware den Drittlandszoll oder eine entsprechende Schutzmaßnahme anwendet.