Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Nichtdiskriminierung

In den durch dieses Abkommen erfaßten Bereichen:

a) führen die von Israel hinsichtlich der EFTA-Staaten angewandten Vereinbarungen zu keiner Diskriminierung zwischen diesen Staaten, ihren Staatsangehörigen oder ihren Gesellschaften oder Firmen;

b) führen die von den EFTA-Staaten hinsichtlich Israel angewandten Vereinbarungen zu keiner Diskriminierung zwischen israelischen Staatsangehörigen, Gesellschaften oder Firmen.