Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befunde

. (1) Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde gemäß über die durchgeführten Überprüfungen haben der Anlage 3 zu entsprechen. Der Sachverständige hat Änderungen zu berücksichtigen und in den Befunden zu dokumentieren.

(2) Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde gemäß über die durchgeführten Emissionsmessungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben der ÖNORM M 9413 (Anlage 5) zu entsprechen. Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde gemäß über die durchgeführten Emissionsmessungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner als 50 MW haben der Anlage 4 oder der ÖNORM M 9413 (Anlage 5) zu entsprechen.