2. Teil
Anlagenbuch und Befunde
Sachlicher Geltungsbereich
. Diese Verordnung regelt hinsichtlich des Anlagenbuches (§ 17 Abs. 2 EG-K) und der Befunde (§§ 13 Abs. 2 und 15 Abs. 6 EG-K) deren Inhalt und Form sowie die schriftliche Bestätigung der Sachverständigen gemäß § 14 Abs. 1 EG-K. Die Bestimmungen über das Anlagenbuch und die Befunde gelten für Anlagen gemäß § 13 Abs. 1 EG-K.
