Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich und die Bundesregierung;
2. hinsichtlich der Bestimmungen des 4. Abschnitts des 3. Teils die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des 3. Teils die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
