Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Allgemeine Übergangsbestimmungen

. (1) Das Kalenderjahr der letzten Meldungen gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 ist als Grundlage für die Berechnung der nächsten Meldungen gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2012/27/EU heranzuziehen.

(2) Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß , die vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2023 begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2023 bereits eingeleitet, ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.

(3) Die Verpflichtung für juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß in Verbindung mit , deren vorrangiger Zweck auf wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet ist, beginnt mit 1. Jänner 2025.