Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt

Behörde und Verfahren

Behörde

. (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, ist die E-Control die zuständige Behörde und hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen.

(2) Die Bescheide der E-Control sind schriftlich auszufertigen.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der E-Control nach diesem Bundesgesetz.