4. Abschnitt
Energieeffizienzverpflichtungen des Bundes
Vorbildfunktion des Bundes
. Zur Erreichung der nationalen Energieeffizienzzielverpflichtungen gemäß nimmt der Bund eine Vorbildfunktion, insbesondere durch die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt, wahr.
