3. Abschnitt
Aufwandersatz für die Anwendung e-Batterien
Verpflichtete
. Die gemäß § 29 AWG 2002 genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme für Altbatterien sind zur Leistung der gemäß festgelegten Aufwandersätze an den Dienstleister verpflichtet.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
3. Abschnitt
Aufwandersatz für die Anwendung e-Batterien
Verpflichtete
. Die gemäß § 29 AWG 2002 genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme für Altbatterien sind zur Leistung der gemäß festgelegten Aufwandersätze an den Dienstleister verpflichtet.