2. Abschnitt
Aufwandersatz für die Anwendung e-EAG
Verpflichtete
. Die gemäß § 29 AWG 2002 genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind zur Leistung der gemäß festgelegten Aufwandersätze an den Dienstleister verpflichtet.
