Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich , und die Bundesregierung;
2. hinsichtlich des und des der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
3. hinsichtlich des der Bundesminister für Justiz;
4. hinsichtlich des die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
5. hinsichtlich des die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
6. im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
