Straftatbestände
. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
1. seine Pflichtnotstandsreserven nicht innerhalb jener Frist wieder auffüllt, die die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung gemäß oder mit Bescheid gemäß vorgeschrieben hat;
2. den Bestimmungen des über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt,
3. der Verpflichtung zur Aufnahme eines Hinweises auf die Vorratspflicht nach nicht nachkommt;
4. die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach ausübt,
5. als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach nicht ausstellt oder nicht anzeigt,
6. als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach überschreitet,
7. die ZBS gegen die Bestimmungen des verstößt,
8. die Meldungen und Auskünfte gemäß den Abschnitten 3, 5 oder 8 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet,
9. der Verpflichtung zur Vorlage eines Meldescheines gemäß nicht nachkommt;
10. die Bestimmungen des über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt,
11. den auf Grund einer Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Daten meldet;
12. der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß zu dulden, zuwiderhandelt.
