Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Grundriss

. (1) Aus Grundrissen hat ersichtlich zu sein

1. die Größe und Lage der Räume und sonstigen Bauwerksteile sowie deren Nutzflächen;

2. die Zweckwidmung der Räume und sonstigen Bauwerksteile und deren Belichtung;

3. die Ausgänge, Verkehrs- und Fluchtwege;

4. die Situierung der zur Aufstellung kommenden technischen Einrichtungen.

(2) Grundrisse sind im Maßstab 1:100 oder 1:200 auszuführen.