Grundriss
. (1) Aus Grundrissen hat ersichtlich zu sein
1. die Größe und Lage der Räume und sonstigen Bauwerksteile sowie deren Nutzflächen;
2. die Zweckwidmung der Räume und sonstigen Bauwerksteile und deren Belichtung;
3. die Ausgänge, Verkehrs- und Fluchtwege;
4. die Situierung der zur Aufstellung kommenden technischen Einrichtungen.
(2) Grundrisse sind im Maßstab 1:100 oder 1:200 auszuführen.
