Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Informationen für Letztverbraucher

. Hersteller haben den Letztverbrauchern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte zumindest über folgende Bereiche Informationen in geeigneter Weise, zB in Printmedien und über das Internet, zugänglich zu machen:

1. Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Nachteile der Beseitigung gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen,

2. die zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelmöglichkeiten,

3. die Sinnhaftigkeit der Wiederverwendung, der stofflichen Verwertung und anderer Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten,

4. die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind, und

5. die Bedeutung des Symbols im Anhang 4.

Die in Z 2 genannten Informationen sind mit den Betreibern von Sammelstellen gemäß abzustimmen.