Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Geltungsbereich, allgemeine Bestimmungen

. (1) Diese Verordnung gilt für Anlagen gemäß Art. 2 Z 3 EG-PRTR-V.

(2) Soweit sich aus dieser Verordnung keine Verpflichtungen für Behörden oder die Umweltbundesamt GmbH ergeben, ist zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung der Betreiber nach Art. 2 Z 6 EG-PRTR-V verpflichtet (zum Beispiel der Inhaber einer Betriebsanlage, Inhaber einer Aufbereitungsanlage, Betreiber einer Dampfkesselanlage/Gasturbinenanlage, Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage oder Wasserberechtigte).

(3) Berichtseinheit im Sinne dieser Verordnung (PRTR-Berichtseinheit) ist die Betriebseinrichtung gemäß Art. 2 Z 4 EG-PRTR-V.