Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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5a. Abschnitt

Haftungsbestimmungen

Haftung

. (1) Umfang und Ausmaß des nach Art. 11 der eIDAS-VO zu ersetzenden Schadens, sowie allfällige Rückgriffsrechte gegenüber anderen Personen, richten sich nach den auf den Schadensfall sonst anwendbaren Bestimmungen.

(2) Ersatzansprüche gegenüber anderen Personen oder aus einem anderen Rechtsgrund bleiben unberührt.

Beachte: Ist ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. iVm BGBl. II Nr. 340/2023)