Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Elektronischer Verkehr zwischen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs

. Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, sind untereinander zum elektronischen Verkehr verpflichtet. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden.