Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Offenlegung von bPK in Mitteilungen

. In Mitteilungen an den Betroffenen oder an Dritte sind bPK nicht anzuführen. Die Erleichterung der Zuordnung solcher Mitteilungen zu Aufzeichnungen beim Verantwortlichen über denselben Gegenstand ist auf andere Weise, wie etwa durch Anführung einer Geschäftszahl, zu bewerkstelligen.