Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich der , 16 Abs. 1, 21, 28 und 31 der Bundesminister für Justiz,

2. hinsichtlich der , 17 bis 19 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.