Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich der , 16 Abs. 1, 21, 28 und 31 der Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich der , 17 bis 19 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
