Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Hauptstück

Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld

Ausgabe zum Nennwert

. Der E-Geld-Emittent hat E-Geld stets in der Höhe des Nennwertes des entgegengenommenen Geldbetrages auszugeben. Soweit in Vereinbarungen davon zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.