3. Hauptstück
Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld
Ausgabe zum Nennwert
. Der E-Geld-Emittent hat E-Geld stets in der Höhe des Nennwertes des entgegengenommenen Geldbetrages auszugeben. Soweit in Vereinbarungen davon zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.
