Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

4. Abschnitt

Vertrieb über Dritte, Auslagerung, Agenten und Haftung für zurechenbare Personen

Vertrieb von E-Geld über Dritte, Auslagerung und Agenten

. (1) Der Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch natürliche oder juristische Personen, die im Namen des E-Geld-Institutes tätig sind, ist unter Einhaltung von zulässig. Sofern ein E-Geld-Institut unter Nutzung der Dienste einer solchen Person E-Geld in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigt, ist das Verfahren gemäß anzuwenden.

(2) Eine Ausgabe von E-Geld über Agenten () oder Personen gemäß Abs. 1 ist unzulässig. Die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten ist unter Einhaltung von zulässig.

(3) Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben ist unter Einhaltung von zulässig.