Arbeitsverfassungsgesetz
. Die Regulierungsbehörde ist Betrieb im Sinn des des Arbeitsverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 22/1974, auf den dieses Gesetz, insbesondere auch der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, anzuwenden ist.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Arbeitsverfassungsgesetz
. Die Regulierungsbehörde ist Betrieb im Sinn des des Arbeitsverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 22/1974, auf den dieses Gesetz, insbesondere auch der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, anzuwenden ist.