Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gebühren und Abgaben aus der laufenden Tätigkeit

. (1) Die Regulierungsbehörde ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt sie als Unternehmer.

(2) Die Regulierungsbehörde ist hinsichtlich ihrer Bediensteten nicht kommunalsteuerpflichtig.

(3) Die Regulierungsbehörde ist von der Körperschaftsteuer befreit.