Gebühren und Abgaben aus der laufenden Tätigkeit
. (1) Die Regulierungsbehörde ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt sie als Unternehmer.
(2) Die Regulierungsbehörde ist hinsichtlich ihrer Bediensteten nicht kommunalsteuerpflichtig.
(3) Die Regulierungsbehörde ist von der Körperschaftsteuer befreit.
