Freiwillige Dienstleistungen
. (1) Freiwillige Dienstleistungen sind solche, die mit Einverständnis des Vorgesetzten außerhalb der im Dienstplan festgelegten Dienstzeit im Rahmen der Einrichtung und im Tätigkeitsbereich der Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 3 ZDG) verrichtet werden.
(2) Dienstleistungen nach Abs. 1 sind als in der Dienstzeit geleistet anzusehen, gelten jedoch nicht als Überstunden im Sinne des .
(3) ist auch bei freiwilligen Dienstleistungen anzuwenden.
