Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

. (1) Verordnungen, die gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wurden, gelten weiter. Änderungen dieser Verordnungen bedürfen jedoch ab Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, des Einvernehmens mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.

(2) Verordnungen, die gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 erlassen wurden, gelten weiter.