Besondere Bestimmungen für das allgemeine Register „NSt“
§ 21. In das Register „NSt“ sind insbesondere einzutragen:
1. Strafvollzugssachen,
2. Amtshandlungen des Journalstaatsanwalts,
3. Geschäftsfälle in bürgerlichen Rechtssachen,
4. Sonstiges.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Besondere Bestimmungen für das allgemeine Register „NSt“
§ 21. In das Register „NSt“ sind insbesondere einzutragen:
1. Strafvollzugssachen,
2. Amtshandlungen des Journalstaatsanwalts,
3. Geschäftsfälle in bürgerlichen Rechtssachen,
4. Sonstiges.