Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besondere Bestimmungen für das allgemeine Register „NSt“

§ 21. In das Register „NSt“ sind insbesondere einzutragen:

1. Strafvollzugssachen,

2. Amtshandlungen des Journalstaatsanwalts,

3. Geschäftsfälle in bürgerlichen Rechtssachen,

4. Sonstiges.