Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besondere Bestimmungen für das Register „BAZ“

§ 20a. Für Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, ist im Ermittlungs- und Hauptverfahren das Register „BAZ“ in sinngemäßer Anwendung der §§ 19 und 20 zu führen.