ABSCHNITT IV
Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte I bis III
Der Durchgangsverkehr unterliegt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sich der Verkehr abwickelt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ABSCHNITT IV
Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte I bis III
Der Durchgangsverkehr unterliegt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sich der Verkehr abwickelt.