Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT IV

Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte I bis III

Der Durchgangsverkehr unterliegt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sich der Verkehr abwickelt.