Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Bestimmungen der , , und Absatz 2 Satz 1, und 10 dieses Vertrages gelten entsprechend für den gemäß und gestatteten Durchgangsverkehr. Für österreichische Staatsbürger gelten außerdem die Bestimmungen des Artikels 6.

(2) Für die Holzabfuhr im Durchgangsverkehr gilt nicht in der Zeit vom 20. Juni bis 15. September jedes Jahres sowie an Samstagen, Sonntagen und an den in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich anerkannten oder geschützten Feiertagen, es sei denn, daß eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erteilt ist.