Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die strafrechtlichen Bestimmungen des Durchgangsstaats zum Schutze seiner Exekutivorgane oder ihrer Amtshandlungen gelten auch für strafbare Handlungen, die im Durchgangsstaat gegenüber Exekutivorganen des anderen Vertragsstaats oder gegen deren Amtshandlungen begangen werden.