Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, Häftlinge, die im Durchgangsverkehr in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats gelangt sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthalts in diesem Staat zurückzunehmen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, Häftlinge, die im Durchgangsverkehr in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats gelangt sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthalts in diesem Staat zurückzunehmen.