Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Exekutivorgane dürfen auf dem Hoheitsgebiet des Durchgangsstaats keine über die Durchbeförderung hinausgehenden Amtshandlungen vornehmen, es sei denn, daß diese im Zusammenhang mit der Durchbeförderung von Häftlingen erforderlich sind.